Speise-Eis I

  



Zubereitung:
Speiseeis ist ein vom Verbraucher sehr geschätztes Lebensmittel.
Besonders Kinder wollen hier nicht verzichten.

Mit einer bundesweit geltenden Speiseeis-Verordnung hat der Gesetzgeber
dafür gesorgt, dass bestimmte Mindestanforderungen bei jeder
Speiseeissorte zu erfüllen sind. Das Eisangebot bleibt übersichtlich,
denn diese Verordnung kennt nur sieben Sorten: 1. ) Kremeis
(Eiereiskrem) Anforderung: Mindestens 270 g Vollei oder 100 Eidotter
auf 1 Liter Milch verwenden.

2. ) Fruchteis Anforderung: Mindestanteil an Obst oder
Obsterzeugnissen 20 %. Bei Zitroneneis (aus Geschmacksgründen) 10 %
Zitronensaft oder Fruchtmark.

3. ) Rahmeis (Sahneeis) Anforderung: Der Gehalt an Sahne muss
mindestens bei 60 % liegen. Ein Rahmeis besonderer Art ist das
"Fürst-Pückler-Eis". Es besteht aus mehreren Schichten Sahneeis, die
durch geeignete Zusätze wie Obstmark, Eidotter oder Schokolade
gefärbt sind. (Wird bei diesem Erzeugnis Eiskrem verwendet, dann ist
die Bezeichnung "...nach Fürst-Pückler-Art" erforderlich.) 4. )
Milchspeiseeis Anforderung: Vollmilchanteil mindestens 70 %.

5. ) Eiskrem Anforderung: Der Milchfettgehalt liegt bei mindestens
10 %, bei Fruchteiskrem sind es wenigstens 8 %. Wichtig! Bei der
Herstellung ist Pasteurisation und Homogenisierung vorgeschrieben.
Meist handelt es sich um industriell hergestelltes Speiseeis.

6. ) Einfacheiskrem Anforderung: Der Milchfettgehalt liegt bei
mindestens 3 %.

7. ) Kunstspeiseeis Anforderung: Ein einfaches Konsumeis, bei dem
Mindestgehalt für wertbestimmende und geschmacksgebende Zutaten nicht
vorgeschrieben sind. Die Bezeichnung weist auf die mögliche und
zugelassene Verwendung von künstlichen Geschmacks-, Geruchs- und
Farbstoffen hin.

Damit ein weitverbreiteter Irrtum ausgeräumt wird, Softeis ist keine
eigenständige Sorte. Nur die Herstellungsart ist anders. Erst
unmittelbar vor Abgabe an den Endverbraucher wird der Eismix in einer
speziellen Softeismaschine gefroren. Von der Zusammensetzung her ist
Softeis meist ein Milchspeiseeis oder ein Kunstspeiseeis.

Zum Schutze der Gesundheit enthält die Speiseeisverordnung u.a. auch
Verbote für Arsen, Blei (in Pflanzenschutzmitteln enthalten, beim
Obstbau oft eingesetzt) und Zink.

Zur Herstellung dürfen nur Trinkwasser und pasteurisierte oder
sterilisierte Milch bzw. Milcherzeugnisse verwendet werden. Damit
versucht der Gesetzgeber von vornherein zu verhindern, dass
Krankheitserreger ins Speiseeis kommen.

Weiterhin gibt es in den Bundesländern spezielle Hygienevorschriften.
Räumliche Anforderungen und bakteriologische Beschaffenheit des
Speiseeises sind hier geregelt.

Aus diesen Ge- und Verboten (im Interesse des Verbrauchers) resultieren
die äusserst hohen Anforderungen an die Hersteller.
Kontrolliert werden Herstellerbetriebe und Verkaufsstellen von der
zuständigen Lebensmittelüberwachung.



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