Fruchtsäfte - Nektare - Saftgetränke - Limonaden

  



Zubereitung:
Fruchtsaft:

Nach der "Fruchtsaft-Verordnung" ist "Fruchtsaft" der mittels
mechanischer Verfahren (Zerkleinerung, Pressen, Zentrifugieren) aus
Obstfrüchten gewonnene, gärfähige, aber nicht gegorene Saft, der die
kennzeichnende Farbe, das arteigene Aroma und den arteigenen Geschmack
der Früchte aufweist, von denen er stammt. Als "Fruchtsaft" gilt auch
das aus konzentriertem Fruchtsaft durch Zufügen der dem Saft bei der
Konzentrierung entzogenen Wassermenge hergestellte Erzeugnis. Ein unter
der Bezeichnung "Fruchtsaft" in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis ist
als "100% iger Saft" zu beurteilen. Zum Ausgleich eines natürlichen
Mangels an Zucker dürfen Fruchtsäften höchstens bis 15 g je Liter
der gebräuchlichen Zuckerarten zugesetzt werden. Für saure Säfte
gelten andere Regelungen. Das Wort "Fruchtsaft " ist
"Verkehrsbezeichnung".
Fruchtsaft aus einer Fruchtart wird mit deren Namen bezeichnet.
Beispiele: Apfelsaft, Orangensaft. Fruchtsaft aus mehreren Fruchtarten
wird z.B. als "Apfel-Orangen-Maracujasaft" bezeichnet.
Der Apfelsaft überwiegt.

Fruchtnektar:

"Fruchtnektar" ist nach der "Verordnung über Fruchtnektar und
Fruchtsirup" das nicht gegorene, aber gärfähige, durch Zusatz von
Trinkwasser und Zucker zu Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft,
Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder einem Gemisch dieser
Erzeugnisse hergestellte Erzeugnis. Fruchtnektare sind sämig, leicht
dickflüssig.

Süssmost: "Süssmost" ist ein Fruchtnektar, der ausschliesslich unter
Verwendung von nicht zum unmittelbaren Genuss geeigneten Fruchtsäften
und konzentrierten Fruchtsäften hergestellt wird. - Süssmoste sind
meist klar, "blank".

Bei der Herstellung von Fruchtnektaren dürfen bis höchstens 20%
bestimmte Zuckerarten beigesetzt werden. Statt dieser Zuckerarten kann
auch Bienenhonig beigesetzt werden. Bei Fruchtnektaren liegt der Anteil
an Fruchtsaft und Fruchtmark zusammen zwischen 25 und 50 Prozent. Wegen
des erlaubten Zuckerzusatzes kann der Energiegehalt höher liegen als
der von Fruchtsäften. "Verkehrsbezeichnungen" sind "Fruchtnektar" (mit
Fruchtmark) oder "Süssmost" (ohne Fruchtmark).
Fruchtnektar aus einer Fruchtart wird mit deren Namen bezeichnet.
Fruchtnektar aus mehreren Fruchtarten enthält die verwendeten
Fruchtarten in absteigender- Reihenfolge.

Fruchtsaftgetränke:

Nach den "Richtlinien der Wissenschaft" für die Herstellung,
Kennzeichnung und Beurteilung süsser alkoholfreier
"Erfrischungsgetränke" werden "Fruchtsafttränke" aus Fruchtsäften,
Fruchtsaftgemischen oder konzentrierten Fruchtsäften, Zuckerarten,
Trinkwasser, kohlensäurehaltigem Wasser oder anderem Tafelwasser
hergestellt. Der Gehalt an Fruchtsaft beträgt bei Fruchtsaftgetränken
aus Kernobst mindestens 30%, bei solchen aus Zitrusfrüchten mindestens
6% und bei solchen aus anderen Früchten mindestens 10%. Bei
Fruchtsaftgetränken mit Zitrusfrüchten dürfen natürliche
Zitrusessenzen zugesetzt werden. Bei Kernobstgetränken kann zur
Geschmackskorrektur zu Weinsäure (E 334) oder Citronensäure (E 330)
zugesetzt werden. Als "Verkehrsbezeichnung" gilt die
Gattungsbezeichnung "Fruchtsaftgetränk". Ein bildlicher Hinweis ist
erlaubt. Es darf aber nicht den Eindruck erwecken, es liege ein
Fruchtsaft vor. Wenn das Wort "Fruchtsaft" auftaucht, muss der
Prozentanteil an Fruchtsaft kenntlich gemacht werden! Limonaden und
ähnliche Getränke: "Limonaden" sind nach den "Richtlinien der
Wissenschaft" für die Herstellung, Kennzeichnung und Beurteilung
süsser, alkoholfreier Erfrischungsgetränke aus Essenzen natürlicher
Herkunft unter Verwendung von technisch reinem Zucker (Weisszucker)
invertzuckerhaltigen Lösungen, Glukosesirup oder Glukose
(Traubenzucker), Genusssäuren und kohlesäurehaltigem Trinkwasser oder
Tafelwasser hergestellte, alkoholfreie Getränke. Gleichartige
Getränke, jedoch ohne Kohlensäure, werden als "Kaltgetränke" oder
"Heissgetränke" bezeichnet. Der Zuckergehalt der Limonaden beträgt
mindestens 7%. Wenn Limonaden Fruchtsäfte enthalten, beträgt der
Fruchtsaftgehalt mindestens die Hälfte der entsprechenden
Fruchtsaftgetränke, also: - 15% bei Limonaden mit Kernobst- oder
Traubensäften, - 3% bei solchen mit Zitrusfrüchten, - 5% bei
Limonaden mit anderen Früchten.

"Coffein" darf von 65 bis 250 mg pro Liter "Cola-Limonaden" enthalten
sein; ""Chinin" in "Bitterlimonaden" bis höchstens 85 mg pro Liter.

Die "Verkehrsbezeichnung" ist "Limonade". Der Coffeingehalt ist
kenntlich zu machen durch Angabe "coffeinhaltig", der Chiningehalt
durch die Angabe "chininhaltig".



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